Ratgeber für den Hauskauf in Italien: Steuer und Steuervorteile

Die ersten Schritte bis zur Urkunde: Immobilienkontrolle und Verkaufsversprechen
Bevor Sie den Kauf abschließen, ist es empfehlenswert sich über den Immobilienzustand zu erkundigen und sich zu vergewissern, dass man vom rechtmäßigen Eigentümer kauft. Beim Notar und durch einige auf der Website des Finanzamtes verfügbare Dienstleistungen, wie das Nachschlagen der Datenbank des Grundbesitzes, der Eigentümer und der Grundschulden kann jeder Bürger sämtliche Kontrollen durchführen.
Zum Beispiel kann man durch eine hypothekarische Inspektion die Grundbucheinträge nachschlagen und prüfen wer der Besitzer der Immobilie ist, die man kaufen möchte oder, ob sich dieser in schwebenden gerichtlichen Verfahren befindet. Die Befragung kann von jedem durchgeführt werden, natürlichen oder juristischen Personen und ist kostenfrei, wenn der Hausbesitzer oder Inhaber des dinglichen Nutzungsrechtes den Antrag zur Befragung stellt.

Nachdem festgestellt wurde, dass alles in Ordnung ist, könnte es passieren, dass es aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, den Kaufvertrag unmittelbar abzuschließen.
In solch einem Fall, können sich Käufer und Verkäufer trotzdem juristisch verpflichten den Kauf zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen. Dies erfolgt durch ein verbindliches Kaufangebot in schriftlicher Form, auch bekannt als „Vereinbarung“. Der Vorvertrag soll innerhalb von 20 Tagen nach Unterzeichnung oder innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss durch Notar, ins Urkundsregister beim Finanzamt eingetragen werden. Die bei der Eintragung bezahlte Steuer wird dann mit der Steuer beim Kaufvertragsabschluss verrechnet. Es ist wichtig den Notar zu bitten die Vormerkung ins Grundbuch eintragen zu lassen, um den Käufer zusätzlich zu schützen. Denn nur mit dieser Eintragung können der eventuelle Verkauf derselben Immobilie oder die Verfassung anderer Rechte zu Gunsten Dritter die Rechte des Käufers tatsächlich nicht beeinträchtigen.

Die Steuer und die Bedeutung des “Wert-Preis”-Systems
Mit dem Abschluss des Kaufvertrages wird der Besitz der Immobilie übertragen. Zu diesem Zeitpunkt erfährt man auch welche Steuern und in welcher Höhe sie zu entrichten sind. Die Art und Höhe der Steuern hängen von verschiedenen Faktoren ab. Wenn der Verkäufer beispielsweise eine private Person oder eine Firma ist, ist der Betrag gering, wenn der Käufer die Voraussetzungen erfüllt, die Vorteile des ersten Wohnsitzes zu nutzen.

Im Falle eines Hauskaufs ohne die Steuererleichterung beim ersten Wohnsitz sind zusammenfassend zu entrichten:

– Eintragungsgebühr 9% und Gebühr bei Eintragung einer Grundschuld und des Eigentumsübergangs (50 Euro jeweils), wenn man von einer privaten Person oder einer Firma kauft, die steuerfrei verkauft
– Mehrwertsteuer 10% (oder 22% für Immobilien der Grundbesitzeinstufung A/1, A/8 e A/9) dazu die Eintragungsgebühr und die Gebühr bei Eintragung einer Grundschuld und des Eigentumsübergangs (200 Euro jeweils), wenn man von einer privaten Person oder einer Firma kauft, die steuerpflichtig verkauft.

Die Besteuerungsgrundlage für die Steuerberechnung besteht immer aus dem Veräußerungspreis.
Für die Verkäufe, für die die proportionale Registersteuer gilt, hingegen, besteht die Möglichkeit den Notar zu fragen, die sogenannte Regel “Preis-Wert” beim Kauf anzuwenden. Es handelt sich um einen besonderen Rechenmechanismus der Bemessungsgrundlage auf der Basis des festgestellten Einheitswerts der Immobilie, unabhängig von der bezahlten und in der Urkunde eingetragenen Summe. Den festgestellten Einheitswert der Immobilie errechnet man indem man den festgestellten Nutzungswert des Grundbesitzes, um 5% aufgewertet mal den Koeffizient 120 multipliziert.

Allerdings kann das Wert-Preis-System nur für die Übertragungen von Immobilien als Wohngebäude mit entsprechendem Zubehör angefragt werden und, wenn der Käufer eine natürliche Person ist, die keine Geschäfts-, Kunst- oder Profitätigkeit ausübt.
Der Käufer, der das Wert-Preis-System beantragt, bekommt folgende Vorteile: Reduzierung um 30% der Notarhonorare und Kontrolleinschränkung seitens des Finanzamtes, das, ausgenommen vom Verschweigen des festgelegten Preises, zum Zweck der Eintragungsgebühr, keinen höheren Wert feststellen kann.

Wie viel spart man mit dem “ersten Heim”
Die italienische Staatskasse, wie es übrigens in fast allen europäischen Hauptländern geschieht, legt den Schwerpunkt auf die Besteuerung des ersten Zuhause und sieht bedeutende Erleichterungen vor, sowohl für den Kauf als auch für den bloßen Besitz.
Wenn man von einer privaten Person oder Firma kauft, die steuerfrei verkauft, fällt die Eintragungsgebühr von 9 auf 2 Prozent. Es wird der ermäßigte Satz von 4% angewendet (statt 10%), wenn der Verkäufer eine Firma ist und der Verkauf steuerpflichtig ist. Die Beträge, die man spart, sind also beträchtlich. Achtung: Die Nachlässe werden nur gewährt, wenn der Käufer bestimmte Voraussetzungen erfüllt und die Immobilie klar definierte Merkmale aufweist. Zunächst soll das Wohngebäude nicht zu der Grundbesitzeinstufung A/1, A/8 e A/9 gehören (es soll sich im Grunde genommen nicht um Nobeldomizil, Villa, Schloss oder künstlerisches und historisches Palast handeln). Außerdem soll sich die Immobilie innerhalb des Kreises befinden indem der Käufer wohnt oder seine Tätigkeit ausübt. Wenn er woanders wohnhaft ist und die Vorteile nicht verlieren möchte, muss er innerhalb von 18 Monaten nach dem Kauf seinen Wohnsitz in die Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, verlegen.

Auch wenn man mit den Steuererleichterungen des ersten Zuhause kauft und der Verkauf steuerfrei erfolgt, kann man die Anwendung des Wert-Preis-Systems beantragen und die vorgenannten Vorteile nutzen. In diesem Fall wird der Katasterwert der Immobilie ermittelt, indem man die aufgewertete Katasterrendite mal den Koeffizienten 110 multipliziert.

Vom Haushaltgesetz 2016 wurde eine wichtige Neuigkeit eingeführt, die die Möglichkeit vorsieht, dass derjenige, der bereits im Besitz eines mit den Steuererleichterungen erworbenen Wohngebäudes, ein neues Haus entgeltlich oder unentgeltlich kauft (Schenkung oder Erbschaft) und die Vorteile trotzdem beantragen kann. Die einzige zu beachtende Voraussetzung, um sich die Gelegenheit nicht entgehen zu lassen, ist das bereits im Besitz befindende Wohngebäude innerhalb eines Jahres ab Neukauf zu verkaufen.

Offene Fragen, die hier nicht behandelt werden

– Fälle in denen das Finanzamt einen Änderungsbescheid melden kann, um einen höheren Wert der erworbenen Immobilie, im Vergleich zu dem im Vertrag angegebenen Wert, festzustellen

– Richtige Anwendung der Steuererleichterungen fürs erste Heim in besonderen Situationen: Kauf von zwei angrenzenden Wohnungen; Kauf eines Hauses, das sich in der Gemeinde befindet, wo man bereits Eigentum ohne Nutzungsrecht besitzt; der eventuelle Verlust der Begünstigungen, wenn man die Immobilie vermietet; wenn man den Wohnsitz in die Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, nicht verlegt, obwohl man in dieser wohnt.

Investitionen und Geschäftstätigkeiten im Ausland. Verfahren und Merkmale für die Überprüfung durch die Finanzbehörde.

Im Haushaltsgesetz 2017 sind mehrere Maßnahmen zur Meidung der Steuerhinterziehung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten vorgesehen. Unter anderem müssen die Einwohnermeldeämter der Gemeinden die Neuaufnahmen in das Verzeichnis der im Ausland lebenden italienischen Staatsangehörigen an die Finanzverwaltung melden, das heißt solcher Bürger, die längerfristig auswandern wollen und somit den bisherigen Wohnsitz aufgeben. Stichtag ist der 1. Januar 2010; ab diesem Zeitpunkt müssen die Neueintragungen zur Verfügung gestellt werden.

Dies stellt einen ersten Schritt zur Schaffung des Zentralen Verzeichnisses der italienischen Einwohner, das die bisherigen Melderegister der Gemeinden ersetzen soll. Es ermöglicht ab sofort die Prüfung von Auslandssachverhalten durch die Steuerbehörde.

Die Überprüfung des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland und somit der tatsächlichen Aufgabe der steuerlichen Ansässigkeit in Italien erfolgt anhand folgender Merkmale:

Wohnsitz in einem Land mit niedriger Besteuerung

Grenzüberschreitender Kapitalverkehr anhand der Meldungen von Finanzinstituten

Bestand von Grundbesitz und Finanzvermögen anhand von Meldungen durch Behörden nach europäischen Richtlinien und Abkommen zum Informationsaustausch sowie Facta

Fortbestand von privaten und familiären Interessen in Italien, z.B. wenn die gesamte Familie weiterhin am bisherigen Wohnsitz lebt, wenn eine Wohnung weiterhin unterhalten wird, wenn der Steuerpflichtige im Besitz von Kfz’en ist

Beteiligung am wirtschaftlichen Leben durch Halten von Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften, Innehaben von Ämtern und Funktionen mit Verantwortung, Beschäftigung von Mitarbeitern, auch im Haushalt

Sondertarif auf gewerbliche Einkünfte, Steuervergünstigung für den nicht entnommenen Gewinn

Durch das Haushaltsgesetz 2017 wurde die Option der Versteuerung von Gewinnen aus Gewerbebetrieb, die von buchführungspflichtigen Einzelunternehmen oder Personengesellschaften erzielt werden, mit einem besonderen Tarif i.H.v. 24% , d.h. dem Satz der Körperschaftsteuer, eingeführt. Der Gewinn kann also mit diesem Abgeltungssatz gesondert versteuert werden; er wird nicht zu den anderen Einkünften des Steuerpflichtigen hinzugerechnet und dann mit seinem persönlichen, progressiven Steuersatz besteuert.

Die Entnahmen für private Zwecke sind von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen, mindern also den betrieblichen Gewinn; dadurch kann aber kein Verlust entstehen. Die Überentnahmen können rück- oder vorgetragen werden. Besondere Regelungen gelten bei bestehenden Gewinnrücklagen auf dem Eigenkapitalkonto der Gesellschafter und bei Jahresfehlbeträgen.

Die Regelung gilt auch bei italienischen Betriebsstätten von ausländischen Personengesellschaften oder von Einzelunternehmen, nach den Begriffsbestimmungen des Musterabkommens der OECD.

Bei der Anwendung dieser Bestimmung können die in einem Wirtschaftsjahr entstandenen Verluste von den betrieblichen Gewinnen derselben Art in den nachfolgenden Jahren abgezogen werden.

Bei Aufgabe des Wahlrechts zur gesonderten Besteuerung und Rückkehr zu der üblichen progressiven Besteuerung der Gesamteinkünfte sind die aufgelaufenen Verluste von der Summe der jährlichen Einkünfte abzuziehen.

Bei einer Personengesellschaft werden die Verluste den Gesellschaftern anteilig entsprechend deren Gewinnbeteiligung zugerechnet.

Die Entnahmen für private Zwecke des Unternehmers, der Gesellschafter und deren Familien zu Lasten des Jahresgewinns und der pauschal besteuerten Gewinnrücklagen gehören hingegen zu den üblichen Einkünften aus Gewerbebetrieb und werden zusammen mit den anderen Einkunftsarten zu der Summe der Einkünfte zusammengerechnet. Die Gewinnrücklagen aus der Zeit vor der Wahlrechtsausübung, da diese bereits mit dem progressiven Steuersatz besteuert wurden, gehören nicht zu den Einkünften, die Privatentnahmen sind steuerfrei.

Das Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung kann nur von buchführungspflichtigen Betrieben, welche den Gewinn durch Vermögensvergleich bei zeitgerechter Ergebnisabgrenzung ermitteln, ausgeübt werden und legt den Steuerpflichtigen auf fünf Jahre fest. Die Option kann verlängert werden und ist bei der Abgabe der Steuererklärung, mit Wirkung ab diesem Verlangungszeitraum, erklärt.

Diese Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns ist ebenfalls anzuwenden bei kleinen Kapitalgesellschaften mit einer begrenzten Anzahl von Gesellschaftern, welchen der Gewinn unmittelbar zugeordnet wird und zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, nicht aus Kapitalvermögen, gehört – ähnlich wie bei Personengesellschaften.

Die Pflichtbeiträge zur sozialen Sicherheit werden auf den gesamten Gewinn erhoben, ohne Unterscheidung zwischen entnommenem und thesauriertem Gewinn.

Wenn ein Unternehmer Steuer hinterzieht, ist die Pfändung auch bei Verständigung im Strafverfahren wirksam

Die Vollziehung der Strafe auf Antrag der Verfahrensparteien stellt den Richter bei Steuerstraftaten nicht frei, Zwangsmaßnahme auf das Vermögen des Angeklagten zu erlassen.
Es werden solche Güter verpfändet, die aus dem Vorteil oder dem Straftatentgelt entstehen, außer wenn sie einer Person außerhalb der strafbaren Handlung gehören. Falls dies nicht möglich ist, werden solche Vermögensgegenstände gepfändet, die im Besitz des Straftäter sind, entsprechend dem Wert des genannten Vorteils oder Entgelts.
Das hat der Gerichtshof beschlossen und somit den Antrag der Staatsanwaltschaft angenommen. Es handelte sich dabei um eine strafrechtliche Verständigung bei einem wegen Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von 800.000 Euro angeklagten Unternehmer.
Der Anwendungsbereich der Einziehung wertgleichen Vermögens war zuerst gesetzlich auf bestimmte Straftaten eingeschränkt und wurde dann auf zahlreiche Fälle von Nicht-Abgabe der Erklärungen, falsche Angaben in der Steuererklärung usw. erweitert.
Gemäß den Vorschriften bestätigte also das oberste Gericht, dass die unmittelbare Pfändung oder die Einziehung wertgleichen Vorteils, entsprechend der Höhe der hinterzogenen Steuer, auch bei Verständigung im Strafverfahren wirksam ist.

Andrea Santoro, fisco oggi
13 Deember 2016

Übersetzung: Angela Farucci

Gewöhnliche Ausfuhrunternehmen: Ein anderes Antragsformular, die Arbeitsweise der Absichtserklärung bleibt jedoch unverändert.

Die neuerlichen gesetzlichen Änderungen schränken die bisherigen
Regelungen zur begünstigten Besteuerung nicht ein, ermöglichen aber eine
schnellere Überwachung der Transaktionen über die Grenze durch die
Finanzbehörde. Der neue Antragsvordruck zur Absichtserklärung ist durch
solche gewöhnlichen Ausführer zu verwenden, welche beabsichtigen, nicht
steuerbare Einkäufe oder Einfuhren zu tätigen. Er wurde mit Erlass des 2.
Dezember 2016 bekanntgegeben, zusammen mit den Anweisungen und
technischen Anleitungen für die elektronische Übermittlung, und ist ab
dem 1. März stufenweise einzusetzen.
Die Neuregelung schränkt in keiner Weise die Vorzugsbehandlung der
gewöhnlichen Ausführer ein, Einkäufe im Inland ohne Umsatzsteuer tätigen
zu dürfen. Sie ermöglicht jedoch der Finanzverwaltung, die einschlägigen
Transaktionen besser zu überwachen und Missbrauch schneller zu erkennen,
um den Fällen von Steuerhinterziehung sowie Betrug vorzubeugen, die
durch das begünstigte Verfahren leicht möglich sind.
Der neue Vordruck verlangt Angaben zu den Marktteilnehmern, insbesondere
dem Antragsteller und Lieferant, zu den voraussichtlichen Höchstbeträgen
und erfordert die Verpflichtung, Erklärungen elektronisch zu übermitteln.
Der Antrag kann unmittelbar vom Antragsteller, wenn er Zugang zu den
Portalen Entratel oder Fisconline besitzt, oder aber über einen
zugelassenen Bevollmächtigten elektronisch eingereicht werden. Die
Software der Finanzbehörde „Absichtserklärung“ kann ebenfalls zu diesem
Zweck eingesetzt werden.
Die Lieferanten der Antragsteller, d. h. der gewöhnlichen Ausführer,
können ihrerseits ebenfalls online überprüfen, dass der Antrag gestellt
wurde und können somit die Waren im Inland ohne Berechnung der
Umsatzsteuer liefern.
http://www.fiscooggi.it/ r.fo.
pubblicato Venerdì 2 Dicembre 2016

Haushaltsgesetz 2017 Teil 1: Steuerabzug bei Baumaßnahmen

Bis 31. Dezember 2017 sind allgemeine Baumaßnahmen mit einem Steuerabzug iHv 50% der Aufwendungen begünstigt, bis zur Grenze von Teur 96 je Einheit.

Begünstigt werden außerdem Baumaßnahmen zum Zwecke der Ersparnis von Energieverbrauch, bei Teil- sowie Gemeinschaftseigentum. Die Steuerermäßigung von 60 bzw 70 % der Aufwendungen kann vom Teil-Eigentümer oder von der Eigentümergemeinschaft anteilig sowie auch vom Vermieter beim sozialem Wohnungsbau in Anspruch genommen werden.

Begünstigt sind ebenfalls, aus gegebenem Anlass, Baumaßnahmen zur Erhaltung und Besserung der Erdbebensicherheit iHv 50 bis 80% der Aufwendungen, je nach Güte der Arbeiten, verteilt auf einen fünfjährigen Zeitraum.

Ersatzbeschaffung von Wohnungseinrichtungen in Zusammenhang mit den genannten Arbeiten und Anschaffung von neuen Haushaltsgeräten einer besseren Verbrauchstufe werden ebenfalls iHv 50% des Kaufpreises von der Steuerschuld abgezogen.

transfer pricing

Der Handelsverkehr mit ausländischen Tochtergesellschaften unterliegt immer den Vorschriften zum ‚transfer pricing‘.

Der Gemeinwert beim Waren- und Dienstleistungsverkehr gilt immer, nicht nur wenn die transfer prices unterhalb des Marktwerts liegen, sondern auch wenn die Güter ganz ohne Entgelt von der inländischen Mutter- zur ausländischen Tochtergesellschaft übertragen werden, gemäß einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der wirtschaftliche Wert ermittelt sich immer nach dem ‚valore normale‘ d.h. dem durchschnittlichen Entgelt, zu welchem gleiche oder ähnliche Güter üblicherweise am gleichen Ort und zur gleichen Zeit ausgetauscht werden. Bei Darlehn gilt solcher Zinssatz als ‚valore normale‘, welcher auf den Finanzmärkten im Augenblick der Auszahlung üblicherweise verlangt wird.

Zur Vermeidung des Abzugs von Besteuerungsgrundlagen aus Deutschland durch missbräuchliche Verschiebung von Wirtschaftsgütern, hier einer Geldsumme, ins Ausland bei Tochtergesellschaften sieht die italienische Gesetzgebung vor, dass der ‚valore normale‘ d.h. der üblicherweise beizumessende Wert, auch dann anzuwenden ist, wenn der vereinbarte Gegenwert der Leistung Null ist, und nicht nur wenn das Entgelt positiv ist, jedoch unter dem ‚valore normale‘ liegt. Gerade in diesem Fall wirkt die nationale italienische Vorschrift der Minderung der steuerpflichtigen Einkunft dadurch entgegen, dass die Vereinbarung über die unentgeltliche Übertragung durch eine Bewertung zum üblichen Marktpreis ersetzt wird.

Hier beschränkt sich die Beweislast der Finanzverwaltung auf den Nachweis über die erfolgte internationale Transaktion zwischen zwei Konzerngesellschaften und auf die Vereinbarung dabei über eine Gegenleistung unterhalb des ‚valore normale‘, um so eher also bei einem Betrag von Null. Widerspricht der Steuerpflichtige diesem steuerlichen Anspruch, muss er nachweisen, dass die vereinbarte Gegenleistung dem üblicherweise beizumessenden Marktwert entspricht.

Siehe: http://www.fiscooggi.it/avviso-ai-litiganti/articolo/controllata-e-estera-scattala-norma-sul-transfer-pricing

Haftungsausschluss >>