transfer pricing

Der Handelsverkehr mit ausländischen Tochtergesellschaften unterliegt immer den Vorschriften zum ‚transfer pricing‘.

Der Gemeinwert beim Waren- und Dienstleistungsverkehr gilt immer, nicht nur wenn die transfer prices unterhalb des Marktwerts liegen, sondern auch wenn die Güter ganz ohne Entgelt von der inländischen Mutter- zur ausländischen Tochtergesellschaft übertragen werden, gemäß einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der wirtschaftliche Wert ermittelt sich immer nach dem ‚valore normale‘ d.h. dem durchschnittlichen Entgelt, zu welchem gleiche oder ähnliche Güter üblicherweise am gleichen Ort und zur gleichen Zeit ausgetauscht werden. Bei Darlehn gilt solcher Zinssatz als ‚valore normale‘, welcher auf den Finanzmärkten im Augenblick der Auszahlung üblicherweise verlangt wird.

Zur Vermeidung des Abzugs von Besteuerungsgrundlagen aus Deutschland durch missbräuchliche Verschiebung von Wirtschaftsgütern, hier einer Geldsumme, ins Ausland bei Tochtergesellschaften sieht die italienische Gesetzgebung vor, dass der ‚valore normale‘ d.h. der üblicherweise beizumessende Wert, auch dann anzuwenden ist, wenn der vereinbarte Gegenwert der Leistung Null ist, und nicht nur wenn das Entgelt positiv ist, jedoch unter dem ‚valore normale‘ liegt. Gerade in diesem Fall wirkt die nationale italienische Vorschrift der Minderung der steuerpflichtigen Einkunft dadurch entgegen, dass die Vereinbarung über die unentgeltliche Übertragung durch eine Bewertung zum üblichen Marktpreis ersetzt wird.

Hier beschränkt sich die Beweislast der Finanzverwaltung auf den Nachweis über die erfolgte internationale Transaktion zwischen zwei Konzerngesellschaften und auf die Vereinbarung dabei über eine Gegenleistung unterhalb des ‚valore normale‘, um so eher also bei einem Betrag von Null. Widerspricht der Steuerpflichtige diesem steuerlichen Anspruch, muss er nachweisen, dass die vereinbarte Gegenleistung dem üblicherweise beizumessenden Marktwert entspricht.

Siehe: http://www.fiscooggi.it/avviso-ai-litiganti/articolo/controllata-e-estera-scattala-norma-sul-transfer-pricing

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Steuerschädliche inaktive Gesellschaften

Die Gesetzesvorschrift unterstellt immer einen Steuerbetrug, wenn die vorgegebenen Kennzahlen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht erreicht werden und die Gesellschaft somit einen ruhenden, wirtschaftlich nicht tätigen Betrieb aufweist.

Die Beweislast liegt nun beim Steuerpflichtigen, der nachweisen muss, dass die Gesellschaft keinen Gewinn und kein Mindestmaß an wirtschaftlicher Betätigung erlangen konnte, aus objektiv nachvollziehbaren, auch außerordentlichen Ursachen, unabhängig von seinen Absichten, seinem Können und seinen Bemühungen.

Siehe: http://www.fiscooggi.it/avviso-ai-litiganti/articolo/societa-comodo-criteriche-fissano-parametri-dolo

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MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS, Italienisch VIES), Validierung der MwSt-Nummer

Das MIAS/VIES ist ein System zur elektronischen Übermittlung von Informationen über die MwSt-Registrierung, d.h. über die Gültigkeit von MwSt-Nummern von in der EU registrierten Unternehmen. Über das MIAS/VIES tauschen außerdem die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über befreite innergemeinschaftliche Lieferungen aus.

Nach Überprüfung aller Umsatzsteuererklärungen der letzten Jahre durch die italienische Finanzverwaltung, werden nun etwa 60 Tausend Unternehmen ausgeschlossen, welche die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht erfüllen.

Insbesondere wurde solchen Unternehmen die Aufnahme in das System abgelehnt, die seit längerer Zeit keinen innergemeinschaftlichen Verkehr erklärt haben. Der Einspruch gegen diese Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist innerhalb von 60 Tagen nach Mitteilungszugang, bei ausführlicher Begründung mit Nachweisen, zulässig. Eine erneute Beantragung der Eintragung ins System, bei erneutem Eintritt der gestellten Bedingungen, ist ebenfalls möglich.

In Italien entspricht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der nationalen Umsatzsteuernummer; dabei wird letzterer lediglich das Landeskennzeichen IT vorangestellt. Um steuerbefreite innergemeinschaftliche Leistungen auszuführen, ist der Antrag auf Aufnahme ins System VIES (italienisches Kurzwort für MIAS) bei der steuerlichen Erfassung oder später mit Einreichung der entsprechenden Anlage zur Umsatzsteuererklärung erforderlich.

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