Steuerschädliche inaktive Gesellschaften

Die Gesetzesvorschrift unterstellt immer einen Steuerbetrug, wenn die vorgegebenen Kennzahlen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht erreicht werden und die Gesellschaft somit einen ruhenden, wirtschaftlich nicht tätigen Betrieb aufweist.

Die Beweislast liegt nun beim Steuerpflichtigen, der nachweisen muss, dass die Gesellschaft keinen Gewinn und kein Mindestmaß an wirtschaftlicher Betätigung erlangen konnte, aus objektiv nachvollziehbaren, auch außerordentlichen Ursachen, unabhängig von seinen Absichten, seinem Können und seinen Bemühungen.

Siehe: http://www.fiscooggi.it/avviso-ai-litiganti/articolo/societa-comodo-criteriche-fissano-parametri-dolo

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