Prüfung der Steuererklärungen
Die italienische Steuerbehörde prüft die Steuererklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Zwei Verfahren sind vorgesehen: automatisch und förmlich. Schließlich erfolgen Betriebsprüfungen bei Verdacht auf Steuerkürzung, also wenn Einkünfte in den Erklärungen gar nicht enthalten sind.
Arten von Prüfungen
Automatische Prüfung – hier ist die Prüfung auf die Geldbewegungen abgestellt: Anwendung auf alle eingereichten Erklärungen; dabei werden die Zahlungen der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge, die erhaltenen Steuer-Zulagen und Erstattungen geprüft, nach Abgleich der Angaben aus der Erklärung mit den Daten des Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung.
Förmliche Prüfung – hier wird nach Risikoanalyse auf die Plausibilität bei der Lebensführung und auf die Übereinstimmung mit den Kalkulationsgrundsätzen abgestellt: Nähere Prüfung der Angaben aus den Erklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, Abstimmung mit den Originalbelegen, Vergleich mit weiteren Unterlagen von Dritten; Abgleich mit den Daten von Sozialversicherungsträgern, Banken, Versicherungen.
Betriebsprüfung – bei Verdacht auf Steuerhinterziehung: Prüfung vor Ort im Betrieb oder Büro des Steuerpflichtigen; Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen, den Schriftverkehr, in die Finanzkonten; Befragung, auch der Mitarbeiter, mithilfe von Fragebögen; Ladung des Steuerpflichtigen in die Behörde
Gegenstand von Prüfungen sind auch Verkehr- und Verbrauchsteuern wie Kfz-Steuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, die dazu beitragen, ein Gesamtbild der Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu ermitteln. Außerdem, wenn der Steueranspruch wegen Verspätung bei den Steuermeldungen oder Zahlungen als gefährdet erscheint, kann die Steuerbehörde die offenen Beträge vollstrecken.
Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen
Vor der Vollstreckung von Steuerschulden, entstanden aus
- den eingereichten Steuererklärungen
- festgestellten Versäumnissen bei Zahlung von Abzugsteuern
- förmlichen Prüfungen
ist der Steuerpflichtige anzuhören. Ihm sollen die Mehrbeträge, die Zinsen sowie die Säumnis- und Strafzuschläge vorab mitgeteilt werden. Er kann noch Auskünfte und Unterlagen zu seiner Rechtfertigung einreichen. Falls er den angeforderten Betrag ohne Widerspruch innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung dieser Mitteilung bezahlt, werden die Zuschläge erheblich gemindert.
Nach einer Betriebsprüfung ergeht hingegen gleich ein Steuerbescheid mit Angabe der neu ermittelten Einkünfte und Steuern.
Die Bescheide und Mitteilungen
Nach einer Routinekontrolle
Wenn die Behörde Fehler in den Steuererklärungen feststellt, wird eine Berichtigungsmitteilung dem Steuerpflichtigen förmlich zugestellt, mit der Aufforderung, den Mehrbetrag und die geminderten Zuschläge sofort zu zahlen, bzw Auskünfte und Unterlagen zu seiner Rechtfertigung einzureichen. Berichtigt werden hier Berechnungsfehler, falsche Auffassung bei der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, Irrtümer bei Verlust- oder Saldenvorträgen und Steueranrechnung. Die Berichtigungsmitteilung kann auch dem steuerlichen Vertreter zugestellt werden.
Nach einer förmlichen Prüfung
Der Steuerpflichtige wird zur Mitwirkung durch Vorlage von Unterlagen und der Erteilung von Auskünften aufgefordert. Ist seine Begründung nicht überzeugend oder antwortet er auf die schriftliche Mitteilung nicht, ergeht ein Bescheid über die Ergebnisse der Prüfung und die zu zahlenden Mehrsteuern.
Die genannten Verwaltungsakte begründen keinen Steueranspruch, sondern erteilen Auskunft über die Auffassung der Finanzverwaltung und ermöglichen dem Steuerpflichtigen, seinen Widerspruch zu begründen oder die Mehrsteuern zu bezahlen, bei erheblicher Minderung der Straf- und Bußgelder, also das Verfahren zu erledigen bevor ein vollstreckbarer Bescheid erlassen wird. Sie sind alleine nicht anfechtbar.
Ratenzahlungen
Die Mehrsteuern können auf Antrag auch in Raten bezahlt werden:
- Bei einem Betrag bis eur 5.000 in 8 vierteljährlichen gleichen Raten
- Bei einem Betrag ab eur 5.000 in 20 vierteljährlichen gleichen Raten
Dabei wird ein Zinssatz von 3,5% jährlich auf den Restbetrag angewandt. Eine Sicherheitsleistung ist nicht verlangt. Bei Zahlungsverzug verfällt die Vereinbarung und der gesamte Restbetrag wird zur Zahlung fällig.