Die Einlage eines Teilbetriebs mit anschließender Aufspaltung ist rechtsmißbräuchlich

Bei der Einlage eines Teilbetriebs mit anschließender Aufspaltung handelt es sich um Rechtsmißbrauch

Die Neugestaltung eines Unternehmens durch Abschluß mehrerer Vereinbarungen, welche keinen wirtschaflichen Gehalt haben, sondern alleine auf die Steuererparnis abzielen, stellt Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Im vorliegenden Falle sollten 4 im Privatvermögen gehaltenen Minderheitsbeteiligungen an einer Gesellschaft A, welche zusammengenommen das gesamte Eigentum an dieser Gesellschaft A ausmachen, in eine Gesellschaft B eingelegt werden; anschließend erfolgt die Aufspaltung der Gesellschaft B in 4 Einzelgesellschaften, wobei jede jeweils die ursprünglich eingelegte Minderheitsbeteilung besitzen soll. Nach geltendem italienischen Steuerrecht ist diese Art von Aufspaltung steuerneutral; die Stillen Reserven werden hier nicht aufgedeckt und nicht besteuert.

Dies stellt Rechtsmißbrauch dar; Zweck dieser Umgestaltung ist nämlich lediglich, die Aufdeckung der Stillen Reserven der Minderheitsbeteiligung  zu meiden. Der gerade Weg über die Einlage der Beteiligung aus dem Privatvermögen in eine holding-Kapitalgesellschaft führt hingegen zur  Aufdeckung und Versteuerung der Stillen Reserven.

Der erklärte Zweck der Maßnahme war nämlich, jede im Privatvermögen von 4 Geschwistern gehaltene Beteiligung jeweils in eine eigene Kapitalgesellschaft als holding zu übertragen. Dies führte nach dem italienischen Einkommensteuergesetz zur Aufdeckung von Stillen Reserven; hingegen, ist die Aufspaltung steuerneutral. Die Übertragung auf 4 holdings, jeweils im Eigentum von jedem Kind des Firmengründers, sollte den Generationenwechsel entsprechend den Neigungen und den Ansprüchen der Nachfolger ermöglichen.

Zwingende wirtschaftliche Gründe für die beschriebenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen sind hier nicht zu erkennen; die zahlreichen rechtlichen Änderungen sind eher überflüßig und nicht mit ähnlich gelagerten Markttransaktionen zu erklären. Weitere außersteuerliche Erfordernisse, bedingt durch die Betriebsorganisation oder die Geschäftsführung, sind ebenfalls nicht gegeben.