Vereinfachtes Verfahren beim home office bis zum 31. Dezember 2022 – Gesetz 122/2022 zur Verordnung „Hilfen bis“, veröffentlicht am 21. September.

Die Vorschriften zum home office sehen die Verpflichtung der Meldung von home office beim Arbeitsministerium durch die Unternehmen vor. Die Regeln für den Zugang dazu wurden aber neulich vereinfacht.
Ab dem 1. September 2022 ist ein neues Verfahren vorgesehen, um diese Arbeitsweise zu fördern; es ist künftig nicht mehr erforderlich, den unterzeichneten Einzel-Arbeitsvertrag beizufügen; es ist lediglich die elektronische Meldung des Arbeitgebers an das Arbeitsministerium erforderlich, in dem die Namen der Arbeitnehmer, das Startdatum und das Datum der Beendigung der Arbeit im home office angegeben sind.
Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für neue Vereinbarungen oder wenn beabsichtigt ist, diese Vereinbarungen abzuändern. Die Vereinbarungen zwischen dem 1. und 21. September (Inkrafttreten des Gesetzes) und die Meldungen dazu behalten unverändert ihre Gültigkeit.
Wenn home office vor dem 31. August ohne Vereinbarung angetreten und nach dem 1. September fortgesetzt wird, ist der Abschluß einer Vereinbarung nach der obigen Vorschrift nicht erforderlich, da die Vereinfachung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde.
Für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung ist home office bis zum 31. Dezember 2022 auch ohne individuelle Vereinbarung vorgesehen; sie können auch für verschiedenartige Aufgaben eingesetzt werden, solange die Arbeit zumutbar ist. Die Vereinfachung für in der privaten Wirtschaft tätige Eltern mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren wurde bis zum 31. Dezember verlängert, sofern kein anderes Familienmitglied nicht erwerbstätig ist oder Einkommensbeihilfe erhält.