Vermögensverzeichnis

Das Vermögensverzeichnis ist im Handels- sowie im Steuerrecht vorgesehen. Es muß von allen Kaufleuten geführt werden, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Bücher führen und bilanzieren. Die Inventur aller Vermögensgegenstände muß zur Betriebseröffnung und anschließend jährlich erstellt werden und zwar binnen 3 Monaten nach dem Abgabetermin für die Steuererklärungen. Beispiel: Wirtschaftsjahr 2017, Abgabetermin 31. Oktober 2018; spätenstens Zeitpunkt der Durchführung einer Inventur und Erstellung des Vermögensverzeichnisses: 31. Januar 2019.

Das Vermögensverzeichnis weist alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Unternehmens aus, gibt deren Mengen an und weist jedem einzelnen Posten einen Wert zu. Es ist außerdem anzugeben, wo der Gegenstand oder die Schuld wiederzufinden ist. Gleichartige und -wertige Posten sind zusammenzufassen; eine weitergehende Zusammenfassung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu Bilanzposten ist zulässig. Die Einzelnachweise der durchgeführten Inventur müssen dabei aufgehoben werden. Die fehlende oder mangelhafte Inventur berechtigt den italienischen Fiskus zur Schätzung.

Zur Aufstellung des Inventars sind alle Kaufleute iSd Art 2214 it.BGB (Handelsrecht) und Art 14 it.VO 600/1973 (Steuerrecht) verpflichtet. Während die handelsrechtliche Vorschrift allgemein gehalten ist, bestimmt das Steuerrecht die Subjekte genauer:

  • Körperschaftsteuerpflichtige Personen
  • Gewerbebetriebe von privaten oder öffentlichen Körperschaften
  • Vollkaufleute als natürliche Personen
  • Personengesellschaften

Ausgenommen sind jedoch solche kleinen Gewerbetreibende, die dank ihrer Größe von der Buchführungspflicht befreit sind ( Art 18 it.VO 600/1973 ).

Das Vermögensverzeichnis ist nach den Grundsätzen des Art. 2219 it.BGB zur Führung der Handelsbücher aufzustellen. Das heißt u.a. daß die Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden müssen; sie dürfen nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die Seiten der Bücher müssen fortlaufend numeriert werden.

Alle Bücher der Finanzbuchhaltung unterliegen einer Stempelsteuer iHv eur 16 bis 32 alle 100 Seiten bzw 2.500 Buchungen; Kapitalgesellschaften müssen außerdem eine Regierungsabgabe iHv eur 316 bis 509 jährlich bezahlen.