Italien als Einwanderungsland und kleines Steuerparadies

Seit dem Steuerjahr 2019 werden die Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb nur iHv 30% bei der Einkommensermittlung solcher Steuerpflichtigen angesetzt, die einen Wohnsitz in Italien neu begründen, wenn sie

  • mindestens in den vergangenen 2 Jahren im Ausland ansässig waren und sich verpflichten, für 2 weitere Jahre in Italien zu wohnen und
  • die Arbeit namentlich in Italien ausgeübt wird
  • weitere Bedigungen erfüllen, wie Ausbildung, Herkunftsland; auch italienische Staatsangehörige genießen die Vorteile

Begünstigt ist die Neuaufnahme eines Gewerbetriebs in Italien sowie auch die Fortführung der ausländischen Tätigkeit am neuen italienischen Arbeitsort oder die Neuaufnahme einer Tätigkeit in Italien. Nur natürliche Personen genießen die steuerliche Vergünstigung und zwar nur für die Einkünfte aus der eigenen Arbeit, nicht aus der Beteiligung an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Der steuerliche Vorteil gilt für den Veranlagungszeitraum des Zuzugs und für weitere 4 Jahre; der Wohnsitz muß wenigstens 2 Jahre bestehen bleiben, sonst entfällt der Vorteil rückwirkend. Eine Verlängerung um weitere 5 Jahre ist für Eltern und für Wohnungseigentümer vorgesehn; dabei sinkt der Vorteil leicht.

Der Umzug in den Süden (Mezzogiorno) bringt einen erheblichen Vorteil: nur 10% der Einkünfte werden versteuert.