Wenn ein Unternehmer Steuer hinterzieht, ist die Pfändung auch bei Verständigung im Strafverfahren wirksam

Die Vollziehung der Strafe auf Antrag der Verfahrensparteien stellt den Richter bei Steuerstraftaten nicht frei, Zwangsmaßnahme auf das Vermögen des Angeklagten zu erlassen.
Es werden solche Güter verpfändet, die aus dem Vorteil oder dem Straftatentgelt entstehen, außer wenn sie einer Person außerhalb der strafbaren Handlung gehören. Falls dies nicht möglich ist, werden solche Vermögensgegenstände gepfändet, die im Besitz des Straftäter sind, entsprechend dem Wert des genannten Vorteils oder Entgelts.
Das hat der Gerichtshof beschlossen und somit den Antrag der Staatsanwaltschaft angenommen. Es handelte sich dabei um eine strafrechtliche Verständigung bei einem wegen Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von 800.000 Euro angeklagten Unternehmer.
Der Anwendungsbereich der Einziehung wertgleichen Vermögens war zuerst gesetzlich auf bestimmte Straftaten eingeschränkt und wurde dann auf zahlreiche Fälle von Nicht-Abgabe der Erklärungen, falsche Angaben in der Steuererklärung usw. erweitert.
Gemäß den Vorschriften bestätigte also das oberste Gericht, dass die unmittelbare Pfändung oder die Einziehung wertgleichen Vorteils, entsprechend der Höhe der hinterzogenen Steuer, auch bei Verständigung im Strafverfahren wirksam ist.

Andrea Santoro, fisco oggi
13 Deember 2016

Übersetzung: Angela Farucci