Sondertarif auf gewerbliche Einkünfte, Steuervergünstigung für den nicht entnommenen Gewinn

Durch das Haushaltsgesetz 2017 wurde die Option der Versteuerung von Gewinnen aus Gewerbebetrieb, die von buchführungspflichtigen Einzelunternehmen oder Personengesellschaften erzielt werden, mit einem besonderen Tarif i.H.v. 24% , d.h. dem Satz der Körperschaftsteuer, eingeführt. Der Gewinn kann also mit diesem Abgeltungssatz gesondert versteuert werden; er wird nicht zu den anderen Einkünften des Steuerpflichtigen hinzugerechnet und dann mit seinem persönlichen, progressiven Steuersatz besteuert.

Die Entnahmen für private Zwecke sind von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen, mindern also den betrieblichen Gewinn; dadurch kann aber kein Verlust entstehen. Die Überentnahmen können rück- oder vorgetragen werden. Besondere Regelungen gelten bei bestehenden Gewinnrücklagen auf dem Eigenkapitalkonto der Gesellschafter und bei Jahresfehlbeträgen.

Die Regelung gilt auch bei italienischen Betriebsstätten von ausländischen Personengesellschaften oder von Einzelunternehmen, nach den Begriffsbestimmungen des Musterabkommens der OECD.

Bei der Anwendung dieser Bestimmung können die in einem Wirtschaftsjahr entstandenen Verluste von den betrieblichen Gewinnen derselben Art in den nachfolgenden Jahren abgezogen werden.

Bei Aufgabe des Wahlrechts zur gesonderten Besteuerung und Rückkehr zu der üblichen progressiven Besteuerung der Gesamteinkünfte sind die aufgelaufenen Verluste von der Summe der jährlichen Einkünfte abzuziehen.

Bei einer Personengesellschaft werden die Verluste den Gesellschaftern anteilig entsprechend deren Gewinnbeteiligung zugerechnet.

Die Entnahmen für private Zwecke des Unternehmers, der Gesellschafter und deren Familien zu Lasten des Jahresgewinns und der pauschal besteuerten Gewinnrücklagen gehören hingegen zu den üblichen Einkünften aus Gewerbebetrieb und werden zusammen mit den anderen Einkunftsarten zu der Summe der Einkünfte zusammengerechnet. Die Gewinnrücklagen aus der Zeit vor der Wahlrechtsausübung, da diese bereits mit dem progressiven Steuersatz besteuert wurden, gehören nicht zu den Einkünften, die Privatentnahmen sind steuerfrei.

Das Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung kann nur von buchführungspflichtigen Betrieben, welche den Gewinn durch Vermögensvergleich bei zeitgerechter Ergebnisabgrenzung ermitteln, ausgeübt werden und legt den Steuerpflichtigen auf fünf Jahre fest. Die Option kann verlängert werden und ist bei der Abgabe der Steuererklärung, mit Wirkung ab diesem Verlangungszeitraum, erklärt.

Diese Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns ist ebenfalls anzuwenden bei kleinen Kapitalgesellschaften mit einer begrenzten Anzahl von Gesellschaftern, welchen der Gewinn unmittelbar zugeordnet wird und zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, nicht aus Kapitalvermögen, gehört – ähnlich wie bei Personengesellschaften.

Die Pflichtbeiträge zur sozialen Sicherheit werden auf den gesamten Gewinn erhoben, ohne Unterscheidung zwischen entnommenem und thesauriertem Gewinn.