Gewöhnliche Ausfuhrunternehmen: Ein anderes Antragsformular, die Arbeitsweise der Absichtserklärung bleibt jedoch unverändert.

Die neuerlichen gesetzlichen Änderungen schränken die bisherigen
Regelungen zur begünstigten Besteuerung nicht ein, ermöglichen aber eine
schnellere Überwachung der Transaktionen über die Grenze durch die
Finanzbehörde. Der neue Antragsvordruck zur Absichtserklärung ist durch
solche gewöhnlichen Ausführer zu verwenden, welche beabsichtigen, nicht
steuerbare Einkäufe oder Einfuhren zu tätigen. Er wurde mit Erlass des 2.
Dezember 2016 bekanntgegeben, zusammen mit den Anweisungen und
technischen Anleitungen für die elektronische Übermittlung, und ist ab
dem 1. März stufenweise einzusetzen.
Die Neuregelung schränkt in keiner Weise die Vorzugsbehandlung der
gewöhnlichen Ausführer ein, Einkäufe im Inland ohne Umsatzsteuer tätigen
zu dürfen. Sie ermöglicht jedoch der Finanzverwaltung, die einschlägigen
Transaktionen besser zu überwachen und Missbrauch schneller zu erkennen,
um den Fällen von Steuerhinterziehung sowie Betrug vorzubeugen, die
durch das begünstigte Verfahren leicht möglich sind.
Der neue Vordruck verlangt Angaben zu den Marktteilnehmern, insbesondere
dem Antragsteller und Lieferant, zu den voraussichtlichen Höchstbeträgen
und erfordert die Verpflichtung, Erklärungen elektronisch zu übermitteln.
Der Antrag kann unmittelbar vom Antragsteller, wenn er Zugang zu den
Portalen Entratel oder Fisconline besitzt, oder aber über einen
zugelassenen Bevollmächtigten elektronisch eingereicht werden. Die
Software der Finanzbehörde „Absichtserklärung“ kann ebenfalls zu diesem
Zweck eingesetzt werden.
Die Lieferanten der Antragsteller, d. h. der gewöhnlichen Ausführer,
können ihrerseits ebenfalls online überprüfen, dass der Antrag gestellt
wurde und können somit die Waren im Inland ohne Berechnung der
Umsatzsteuer liefern.
http://www.fiscooggi.it/ r.fo.
pubblicato Venerdì 2 Dicembre 2016