Vorab ausgefüllte Steuererklärung: Schreiben der Steuer-Behörde zu den Zugangsregeln und den  technischen Vorkehrungen

Neue Besonderheiten: Bezugnahme auf die Daten des Vorjahres; Ausgaben für Kindergärten und Spenden zugunsten von Verbänden und Stiftungen sind schon vorhanden.

Ab dem 2. Mai haben Angestellte und Rentner die Möglichkeit, nach Änderungen und Ergänzungen, die Erklärung an die Behörde zu übermitteln.

Beiträge an Kindergärten sowie Spenden sind bereits vorausgefüllt.

Kosten für Kindergärten und Spenden an gemeinnützige soziale Verbände, an Stiftungen und anerkannte Vereinigungen, die satzungsgemäß den Schutz und die Förderung von Kulturgütern von künstlerischem, historischem und landschaftlichem Interesse pflegen, wissenschaftliche Forschung fördern, sind in der Erklärung bereits ausgewiesen.

Darüber hinaus sind folgende Ausgaben vorab eingetragen, wie bereits im letzten Jahr:

Zinsverbindlichkeiten und Nebenkosten für Hypotheken

Lebensversicherungs-, Unfallversicherungsprämien

Freiwillige Sozialversicherungsbeiträge

Beiträge an Hausangestellte und persönliche oder familiäre Betreuung

Gesundheitskosten und Erstattungen

Aufwendungen für Tierärzte

Aufwendungen für Hochschulausbildung

Beiträge an die private, freiwillige Vorsorge

Bestattungskosten

Instandhaltung, Instandsetzung von Grundbesitz, Energieeinsparungen und Maßnahmen zum Umweltschutz

Darüber hinaus sind solche über mehrere Jahre aufzuteilenden Aufwendungen ausgewiesen, wie sie sich aus der Erklärung des Steuerpflichtigen aus dem vergangenen Jahr ergeben.

Die Aufwendungen für steuerlich unterhaltsberechtigte Familienangehörige stammen aus den Angaben der Arbeitgeber oder der Renteversicherung in den einheitlichen Einkommensbescheinigungen. Ist das Familienmitglied nicht oder falsch berücksichtigt, hat der Steuerpflichtige, die von der Behörde vorgeschlagene Erklärung zu ändern.

Ab dem 16. April können die vorausgefüllten Erklärungen eingesehen, ab dem 2. Mai geändert, ergänzt und gesendet werden.